Neue Mindestzahl gültiger Unterschriften je Mitgliedstaat für seit dem 16. Juli 2024 registrierte Europäische Bürgerinitiativen
Mit Beginn der neuen Wahlperiode des Europäischen Parlaments 2024-2029 am 16. Juli 2024 tritt der überarbeitete Anhang I der EBI-Verordnung in Kraft. Darin ist eine neue Mindestzahl Unterzeichnender pro Mitgliedstaat festgelegt („Schwellenwerte“). Diese Werte hängen mit der Mitgliederzahl des Europäischen Parlaments (MdEP) zusammen: Da die Anzahl MdEP in der neuen Wahlperiode von 705 auf 720 angewachsen ist, sind auch die Schwellenwerte gestiegen. Damit sich die Europäische Kommission mit einer EBI auseinandersetzt, muss diese mindestens eine Million gültige Unterschriften sammeln und den Schwellenwert in mindestens sieben EU-Mitgliedstaaten erreichen.
Diese neuen Schwellenwerte gelten für EBI, die am oder nach dem 16. Juli 2024 bei der Kommission registriert wurden. Sie gelten nicht für EBI, die vor dem 16. Juli 2024 bei der Kommission registriert wurden. Hier gelten die vorherigen Schwellenwerte.