Vertragsbestimmungen
Vertrag über die Europäische Union, Artikel 11 Absatz 4
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 24
Rechtliche Vorschriften
Allgemeine Vorschriften (seit 1. Januar 2020) – Verordnung (EU) 2019/788
Vorschriften für die Online-Sammlung von Unterschriften (seit 1. Januar 2020) – Verordnung (EU) 2019/1799
Für die bis zum 31. Dezember 2019 registrierten Initiativen gelten teilweise noch die alten Vorschriften:
- Allgemeine Vorschriften – Verordnung (EU) Nr. 211/2011
- Online-Sammlung von Unterschriften – Verordnung (EU) Nr. 1179/2011
Mitteilung zu den Übergangsregelungen zur neuen Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative, die seit 1. Januar 2020 gelten
- български
- Español
- čeština
- dansk
- eesti
- ελληνικά
- English
- français
- Gaeilge
- hrvatski
- italiano
- latviešu
- lietuvių
- magyar
- Malti
- Nederlands
- polski
- português
- română
- slovenčina
- slovenščina
- suomi
- svenska
Siehe auch: Geschichte der Europäischen Bürgerinitiative
Überprüfung durch die Kommission
Die Kommission muss das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) regelmäßig überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber berichten.
Am 6. Dezember 2023 verabschiedete die Kommission erstmalig einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/788.
Die Berichte über die Anwendung der ersten Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative (EU) Nr. 211/2011 sind unter der Rubrik Geschichte auf der Webseite der Europäischen Bürgerinitiative abrufbar.
Expertengruppe
Die Aufgabe der Expertengruppe besteht darin, die Umsetzung der Europäischen Bürgerinitiative mit den EU-Ländern abzustimmen.
Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der zuständigen nationalen Behörden zusammen, das heißt überwiegend der für die Prüfung und Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen zuständigen Behörden.
Mehr zu den Sitzungen der Expertengruppe.
