Um herauszufinden, ob Ihr Vorschlag Gegenstand einer Bürgerinitiative sein kann, müssen Sie prüfen, ob er einen Politikbereich betrifft, für den die EU zuständig ist und in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen.
Für die Registrierung müssen Sie unter anderem angeben, welche Vertragsbestimmung(en) (Artikel oder allgemeinerer Bezug) Sie für die vorgeschlagene Maßnahme für relevant halten.
Die Kommission ist befugt, einen Rechtsakt vorzuschlagen, wenn
- der Vertragsartikel auf ein Gesetzgebungsverfahren („ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ oder „besonderes Gesetzgebungsverfahren“) verweist, außer in Sonderfällen, in denen der Artikel etwas anderes bestimmt (er also ausdrücklich erwähnt, dass eine andere Einrichtung als die Kommission den Vorschlag macht)
ODER
- der Artikel ausdrücklich erwähnt, dass die Kommission für den Vorschlag zuständig ist.
Beispiel: Der Rat, auf Vorschlag der Kommission, [...].
Benötigen Sie weitere Informationen?
- Erfahren Sie mehr über die Befugnisse der Kommission.
- Schauen Sie nach, welche Ideen bereits Gegenstand registrierter Initiativen waren.
- Lesen Sie die Antworten der Kommission zu geplanten Initiativen, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht erfüllt haben.
- Lassen Sie sich im Forum zur Europäischen Bürgerinitiative beraten und inspirieren.
Politikbereiche und einschlägige Vertragsartikel
Politikbereiche | Vertragsartikel (AEUV*, sofern nicht anders angegeben) |
|---|---|
Umwelt und Klimaschutz | |
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Binnenmarkt und freier Warenverkehr | Artikel 26 – 29, 114 und 115 |
Justiz, Freiheit und Sicherheit
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Regionalpolitik – wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt | |
* AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - EUV = Vertrag über die Europäische Union
Hinweis: Diese Liste enthält die allgemeinen, in den EU-Verträgen genannten Politikbereiche. Sie ist nicht unbedingt vollständig. Weitere Informationen finden Sie im vollständigen Wortlaut der Verträge.
Die obigen Erläuterungen sind als Hilfe für mögliche Organisatoren von Bürgerinitiativen gedacht. Sie sind für die Europäische Kommission nicht rechtsverbindlich. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung der Verträge dar.
