Allgemeine Fragen
Im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative können Sie und andere EU-Bürger*innen die EU-Politik aktiv mitgestalten.
Wenn Sie möchten, dass die EU in einer bestimmten Sache tätig wird, können Sie die Europäische Kommission mit einer Europäischen Bürgerinitiative auffordern, eine neue Rechtsvorschrift dazu vorzuschlagen.
Damit sich die Kommission mit Ihrem Anliegen befasst, müssen EU-weit 1 Million Menschen ihre Unterstützung bekunden.
Petitionen richten Sie an das Europäische Parlament. Bürgerinitiativen reichen Sie bei der Europäischen Kommission ein.
Die Hauptunterschiede auf einen Blick:
- Petitionen beziehen sich auf bestehende EU-Aktivitäten; Sie können damit keine Vorschläge für neue EU-Rechtsvorschriften machen (mit der Bürgerinitiative machen Sie Vorschläge für neue EU-Rechtsvorschriften)
- Petitionen können von einer einzigen Person eingereicht werden (Bürgerinitiativen werden von einer Organisatorengruppe eingeleitet)
- Es gibt keine Mindestzahl an Unterschriften (bei einer Bürgerinitiative benötigen Sie 1 Million Unterschriften)
JA.
In den meisten Ländern gibt es auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Initiativen und ähnliche Instrumente. Sie unterscheiden sich jedoch in Umfang und Vorgehensweise.
In dieser Studie finden Sie Beispiele:
Einige der neuen Regeln gelten auch für vor dem 1. Januar 2020 registrierte Initiativen, andere nicht (z. B. in Bezug auf erhobene Daten, Online-Sammelsysteme, Bescheinigung von Unterschriften durch die EU-Länder).
Genauere Informationen erhalten Sie in der Mitteilung der Kommission zu den Übergangsregelungen.
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Eine Initiative starten – Fragen zur Initiative
JA.
Im Forum zur Europäischen Bürgerinitiative erhalten Sie unabhängige Beratung zu rechtlichen Fragen sowie Tipps für die Kampagne, Mittelbeschaffung und Organisation Ihrer Initiative. Jede Anfrage, die über die Forumsseite unter Rat suchen eingeht, wird von Experten beantwortet.
Um eine Anfrage abschicken zu können, müssen Sie im Forum registriert sein.
NEIN.
Mit Ihrer Bürgerinitiative können Sie nur Vorschläge zu Bereichen einbringen, in denen Ihrer Meinung nach ein Rechtsakt der EU zur Umsetzung der Verträge (nicht zu ihrer Änderung) erforderlich ist.
JA.
In den Vorschriften finden sich keinerlei Einschränkungen dieser Art.
Eine Initiative starten – Fragen zur Organisatorengruppe
JA.
Ausschlaggebend ist ihr Wohnsitzland. Die Organisierenden können dieselbe Staatsangehörigkeit haben oder aus unterschiedlichen Ländern stammen.
NEIN.
Sie müssen Staatsangehörige*r eines EU-Landes sein.
Sie müssen alt genug sein, um bei den Wahlen zum Europäischen Parlament Ihre Stimme abzugeben.
In den meisten EU-Ländern liegt das Wahlalter bei 18 Jahren, außer in:
Belgien, Österreich und Malta, wo das Wahlalter bei 16 Jahren liegt, und
Griechenland (17 Jahre)
NEIN.
Sie müssen nur das für die Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter haben (siehe vorherige Frage).
JA.
Allerdings dürfen sie bei der Mindestbesetzung der Gruppe – 7 Personen aus 7 verschiedenen EU-Ländern – nicht mitgerechnet werden (und dürfen bei der Einreichung Ihres Registrierungsantrags nicht in der Liste erscheinen).
Die Kontaktpersonen – Vertreter*in und Stellvertreter*in – sind befugt, im Namen des Ausschusses zu sprechen und zu handeln.
Sie können bei der Mindestbesetzung von 7 Gruppenmitgliedern aus 7 verschiedenen Ländern mitgerechnet oder als 2 zusätzliche Mitglieder der Gruppe erfasst werden.
Sie dienen als Bindeglied zwischen der Gruppe und der Kommission, und reichen alle wichtigen Dokumente ein.
Sie haben beide Zugang zum Organisatoren-Konto und führen den Schriftverkehr mit der Kommission.
Bei Einreichung eines Registrierungsantrags muss der Vertreter oder die Vertreterin der Organisierendengruppe Dokumente hochladen, aus denen der vollständige Name, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der in 7 verschiedenen EU-Ländern wohnhaften 7 Gruppenmitglieder hervorgeht.
Dieselben Unterlagen sind für die Kontaktpersonen (Vertreter*in und Stellvertreter*in) vorzulegen, wenn diese nicht zur Mindestbesetzung von 7 Mitgliedern zählen.
Die Kommission prüft diese Dokumente und fordert den Vertreter oder die Vertreterin gegebenenfalls auf, weitere Angaben zu machen.
Wichtig: Ein Ausweisdokument ist möglicherweise nicht ausreichend als Nachweis des Wohnsitzlandes. Die Belege zum Nachweis des Wohnsitzlandes sollten so aktuell wie möglich sein, nach Möglichkeit nicht älter als ein Jahr (z. B. Betriebskostenrechnungen vom aktuellen Wohnsitz).
JA.
In diesem Fall müssen Sie (als Vertreter*in oder Stellvertreter*in) die Kommission über Ihr Organisatoren-Konto über die Änderungen informieren.
Betreffen die Änderungen die Mindestgruppenbesetzung von 7 Personen in 7 verschiedenen Ländern, müssen Sie Belege dafür hochladen, dass Ihre Gruppe weiterhin die Anforderungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz erfüllt.
Darüber hinaus müssen Sie die Formulare für Unterstützungsbekundungen anpassen, damit sich die Änderungen darin widerspiegeln.
Die Namen der neuen Gruppenmitglieder erscheinen im Online-Register. Die Namen der ehemaligen Gruppenmitglieder bleiben im Register während des gesamten Verfahrens sichtbar (damit die zuständigen Behörden die Gültigkeit der ihnen vorgelegten Unterschriften prüfen können).
JA.
In den Vorschriften finden sich keinerlei Einschränkungen dieser Art.
NEIN.
Dies ist nur eine Möglichkeit.
Sollten Sie eine juristische Person schaffen, ist diese Rechtsperson rechtlich für die Verwaltung der Initiative zuständig.
JA.
Eine zur Verwaltung einer Initiative geschaffene Rechtsperson muss gemäß dem nationalen Recht des Landes, in dem sie registriert ist, gegründet werden. Aus den vorzulegenden Unterlagen muss hervorgehen, dass sie speziell für die Verwaltung der Initiative registriert wurde und dass der Vertreter oder die Vertreterin ermächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln.
Eine Initiative registrieren lassen
- Bezeichnung Ihrer Initiative (höchstens 100 Zeichen, ohne Leerzeichen)
- Ziele Ihrer Initiative (höchstens 1100 Zeichen, ohne Leerzeichen)
- Vertragsartikel, die Ihrer Meinung nach für die geplante Initiative relevant sind
- vollständige Namen, Adressen, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der in 7 verschiedenen EU-Ländern wohnhaften 7 Gruppenmitglieder
- dieselben personenbezogenen Daten für Vertreter*in und Stellvertreter*in sowie deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern
Vertreter*in und Stellvertreter*in können bei der Mindestbesetzung von 7 Gruppenmitgliedern aus 7 verschiedenen EU-Ländern mitgerechnet oder als 2 zusätzliche Mitglieder der Gruppe erfasst werden.
- Dokumente, aus denen Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der 7 Gruppenmitglieder sowie des Vertreters oder der Vertreterin bzw. des Stellvertreters oder der Stellvertreterin hervorgehen (siehe auch FAQ „Wie kann ich als Organisator*in nachweisen, dass ich die in den Vorschriften genannten Bedingungen erfülle?“)
- Namen weiterer Mitglieder der Gruppe
- alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung, deren Umfang 500 Euro pro Sponsor überschreitet und die Ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt sind
- falls zutreffend: Belege dafür, dass (i) eine Rechtsperson zur Verwaltung der Initiative geschaffen wurde, und (ii) dass der Vertreter oder die Vertreterin der Gruppe ermächtigt ist, im Namen dieser Rechtsperson zu handeln
Gegebenenfalls können Sie Folgendes vorlegen:
- einen Anhang mit Hintergrundinformationen zu den Zielen der Initiative (höchstens 5000 Zeichen ohne Leerzeichen) – online auszufüllen
- zusätzliche Informationen, beispielsweise einen Rechtsaktentwurf (hochzuladen – höchstens 5 MB)
- Internetadresse der für die Initiative eingerichteten Webpräsenz (falls vorhanden)
Die Kommission registriert Ihre Initiative, sofern
- die Organisatorengruppe gebildet und die Kontaktpersonen benannt wurden
- die Rechtsperson (nur für den Fall, dass Sie beabsichtigen, eine solche zu gründen) speziell zur Verwaltung der Initiative geschaffen wurde und der Vertreter oder die Vertreterin ermächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln
- die Initiative einen Bereich betrifft, in dem die Kommission befugt ist, eine EU-Rechtsvorschrift vorzuschlagen
- die Initiative nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist
- die Initiative übereinstimmt mit i) den Werten der EU gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und ii) den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten.
NEIN.
Das Forum ist eine informelle Plattform, auf der (potenzielle) Organisierende Ideen für Initiativen erörtern, Mitstreitende finden und sich Rat holen können.
Damit Ihre Initiative registriert wird und Sie mit der Unterschriftensammlung beginnen können, müssen Sie erst einen förmlichen Registrierungsantrag bei der Kommission stellen.
Die Kommission informiert Sie binnen 2 Monaten ab Antragstellung über ihre Entscheidung.
Ausnahme
Wenn Ihre Initiative nicht in einen Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt, ansonsten jedoch alle Bedingungen erfüllt, erhält Ihre Gruppe bereits innerhalb eines Monats das Angebot, sie diesbezüglich zu ändern.
Sie hätten dann 2 Monate Zeit, der Kommission eine aktualisierte Fassung vorzulegen, es sei denn, Sie ziehen die Initiative in dieser Form zurück.
Die abschließende Antwort der Kommission würden Sie dann innerhalb von 1 Monat nach Einreichen der aktualisierten Fassung erhalten. Folgende Antworten sind möglich:
- Registrierung der Initiative ohne Einschränkung
- teilweise Registrierung der Initiative
- Ablehnung der Registrierung
Unter diesen Umständen kann das gesamte Registrierungsverfahren bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen.
Eine Initiative wird teilweise registriert, wenn nicht alle Ziele in dem Rahmen liegen, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für eine EU-Rechtsvorschrift vorzulegen.
Bei einer teilweisen Registrierung darf nur für die registrierten Teile der Initiative Unterstützung gesammelt werden. Wird die Mindestanzahl von 1 Million Unterschriften erreicht und die Initiative der Kommission vorgelegt, prüft die Kommission nur die registrierten Teile der Initiative.
Nur die registrierten Ziele werden im Online-Sammelsystem und auf den Papier-Formularen zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen aufgeführt.
Der Registrierungsbeschluss im Online-Register der Kommission enthält Informationen dazu, welche Teile der Initiative registriert wurden.
Darüber hinaus muss die Organisierendengruppe die Unterzeichnenden über den Umfang der Registrierung informieren – über die Website der Kampagne oder andere Kanäle.
Folgende Informationen werden veröffentlicht:
- die Beschreibung der Initiative (Bezeichnung, Ziele und etwaige zusätzliche Informationen)
- die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe und die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter*in und Stellvertreter*in)
- das Wohnsitzland des Vertreters oder der Vertreterin oder (falls eine Rechtsperson zur Verwaltung der Initiative geschaffen wurde) der Name dieser juristischen Person und das Land des Sitzes
- Informationen zu Unterstützungs- und Finanzierungsquellen
Mehr über unsere Datenschutzbestimmungen erfahren Sie in der Datenschutzerklärung.
Sie können Ihren Antrag in jeder der 24 EU-Amtssprachen einreichen.
JA.
Die Kommission lässt die Bezeichnung, die Ziele und den Anhang Ihrer Initiative in alle EU-Amtssprachen übersetzen und veröffentlicht die Übersetzungen in ihrem Online-Register.
Für die Übersetzung weiterer Dokumente (z. B. Rechtsaktentwurf) müssen Sie selbst Sorge tragen. Die Kommission lädt diese Übersetzungen dann ebenfalls in ihr Online-Register hoch.
JA.
Die Entscheidung basiert auf rechtlichen Gründen und kann daher angefochten werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung und weist sie auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe hin.
Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Gerichtshof der EU anzurufen oder eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen (wegen Missständen bei der Tätigkeit der EU-Institutionen).
Sie können das Archiv der abgelehnten Initiativen konsultieren.
JA.
Sie können eine Initiative jederzeit zurückziehen, bevor Sie sie bei der Kommission einreichen (d. h. nachdem Sie Unterschriften gesammelt haben, deren Gültigkeit bescheinigt wurde).
Eine zurückgezogene Initiative kann nicht erneut aufgenommen werden – alle Unterschriften verfallen.
Im Archiv ist sie allerdings weiterhin sichtbar.
Unterschriften sammeln
Sie entscheiden selbst, wann Sie mit der Sammlung beginnen – innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten ab der Registrierung Ihrer Initiative.
Sie müssen die Kommission 10 Arbeitstage vor dem tatsächlichen Beginn über das gewählte Anfangsdatum unterrichten. In unserem Online-Register veröffentlichen wir das Anfangs- und das Enddatum Ihres Sammlungszeitraums.
JA.
Für die Unterschriftensammlung haben Sie höchstens 1 Jahr Zeit. Sie können die Sammlung jederzeit beenden, wenn Sie zuversichtlich sind, die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften erreicht zu haben (insgesamt mindestens 1 Million, Schwellenwerte in mindestens 7 EU-Ländern).
Im nächsten Schritt übermitteln Sie die Unterschriften den zuständigen nationalen Behörden zur Prüfung.
NEIN.
Zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen müssen Sie Formulare verwenden, die den Musterformularen in Anhang III der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative entsprechen. Auf den Formularen müssen alle erforderlichen Informationen zur Initiative enthalten sein, wie auf dieser Webpräsenz erläutert.
Außerdem müssen die Unterzeichnenden je nach Herkunftsland unterschiedliche Angaben machen.
Um sicherzustellen, dass Sie die richtigen Formulare verwenden, können Sie über Ihr Organisatoren-Konto vorausgefüllte Formulare herunterladen. Diese enthalten bereits alle einschlägigen Angaben zu Ihrer Initiative.
NEIN.
Je nach Staatsangehörigkeit der Unterzeichnenden sind gesonderte Formulare zu verwenden. Das bedeutet, dass nur Staatsangehörige desselben Landes auf ein und demselben Formular unterzeichnen dürfen.
Auf jedem Formular müssen Sie zunächst das Land angeben, dessen Behörden die Unterschriften zur Prüfung vorgelegt werden. Nur Staatsangehörige dieses Landes dürfen auf dem Formular unterzeichnen.
Die Formulare können unabhängig von der Nationalität der Unterzeichnenden in jeder EU-Amtssprache verfasst sein.
NEIN.
Als Organisierende müssen Sie das zentrale Online-Sammelsystem der Kommission für die Sammlung von Unterschriften nutzen.
NEIN.
Das System ist kostenlos und betriebsbereit. Es erfüllt bereits alle technischen und Sicherheitsanforderungen.
Sie müssen lediglich in einer Vereinbarung mit der Kommission bestätigen, dass Sie für die Verarbeitung der Daten mitverantwortlich sind.
10 Arbeitstage nachdem Sie die Kommission über das Anfangsdatum Ihres Sammlungszeitraums informiert haben, können Sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen.
Um sicherzustellen, dass eine Initiative von einem möglichst breiten Spektrum von Unterstützenden unterschiedlicher Nationalitäten getragen wird.
NEIN.
Auf die Gesamtzahl der Unterschriften (1 Million) werden alle Unterschriften angerechnet.
Eine Initiative unterstützen
Sie müssen eine Unterstützungsbekundung ausfüllen – auf Papier oder online.
Das ist von Land zu Land unterschiedlich.
Alle EU-Bürger*innen müssen folgende Angaben machen: Staatsangehörigkeit; Vor- und Nachname und – abhängig vom jeweiligen Land:
entweder
A. Postanschrift und Geburtsdatum
(Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Slowakei)
oder
B. persönliche Identifikationsnummer und Nummer des Ausweispapiers
(Belgien, Bulgarien, Estland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern).
In einigen Ländern ist die Unterstützung einer Initiative mit elektronischer Signatur möglich.
In den einzelnen Ländern erhobene Daten
Sobald Sie die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht haben, werden die erhobenen Daten von den Behörden in den einzelnen Ländern geprüft. Unterstützungsbekundungen, die fehlerhafte Daten enthalten, werden für ungültig erklärt.
Sie müssen alt genug sein, um bei den Wahlen zum Europäischen Parlament Ihre Stimme abzugeben. In den meisten EU-Ländern liegt das Wahlalter bei 18 Jahren. Einige Länder haben das Mindestalter für die Unterstützung von Europäischen Bürgerinitiativen auf 16 Jahre gesenkt. Vollständige Übersicht
NEIN.
Sie müssen lediglich alt genug sein, um bei den Europawahlen wählen zu gehen, oder 16 Jahre alt sein – zumindest in den Ländern, die entschieden haben, das Mindestalter zu senken (siehe vorhergehende Frage).
NEIN.
Nur EU-Bürger*innen (Staatsangehörige eines EU-Landes) dürfen Europäische Bürgerinitiativen unterstützen.
In dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
Nehmen wir an, Sie haben die litauische Staatsangehörigkeit und wohnen in Irland: Ihre Unterschrift wird in Litauen gezählt.
Bei doppelter Staatsangehörigkeit wählen Sie eine Nationalität und unterzeichnen nur ein Formular. Sie können eine Initiative nur einmal unterstützen.
JA.
Geben Sie das Land an, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, wenn Sie Ihre Unterschrift leisten. Ihre Unterschrift zählt in diesem Land.
Unterstützungsbekundungen prüfen lassen
JA.
Sie müssen die Unterschriften innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist übermitteln.
Für die Prüfung und Bescheinigung der Anzahl von Unterstützungsbekundungen sind die benannten Behörden in den EU-Ländern zuständig.
Sie haben dazu 3 Monate Zeit. Diese Prüfungen können stichprobenartig erfolgen.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Sie (als Organisierende) können die auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen mit eigenen Mitteln einreichen – in Papierform, elektronisch (eingescannt) oder auf einem Datenträger (z. B. auf einer DVD). Werden die Unterstützungsbekundungen in physischer Form (in Papierform oder auf einer DVD) übermittelt, muss dies ebenfalls auf sichere Weise geschehen, z. B. per Einschreiben oder über einen Zustelldienst. Sie müssen jederzeit alle einschlägigen Datenschutzvorschriften einhalten.
- Sie (als Organisierende) müssen der Kommission mitteilen, ob Sie die auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen über das Datenaustauschsystem der Kommission hochladen möchten. Gescannte Versionen der Formulare können in verschlüsselter Form hochgeladen werden. Die auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen müssen Sie nach Ablauf der Sammlungsfrist innerhalb von 2 Monaten hochladen. Sobald Sie damit fertig sind, teilen Sie dies der Kommission mit.
Die Kommission übermittelt die im zentralen Online-Sammelsystem gesammelten Unterschriften über ihr Datenaustauschsystem an die Mitgliedstaaten. Das Datenaustauschsystem ermöglicht einen sicheren Transfer. Die Informationen werden in verschlüsselter Form übermittelt und können nur von der betreffenden zuständigen Behörde entschlüsselt werden.
Es ist ein System, das eine sichere Übermittlung der Unterstützungsbekundungen an die zuständigen nationalen Behörden ermöglicht.
Die Informationen werden in verschlüsselter Form übermittelt und können nur von der betreffenden zuständigen Behörde entschlüsselt werden.
Sie können die in Ihrem Land verfügbaren Rechtsmittel einlegen, z. B. bei nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden (einschließlich nationaler oder regionaler Bürgerbeauftragter).
Darüber hinaus können Sie bei der Europäischen Kommission Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht einlegen.
Eine Initiative einreichen
JA.
Sobald Sie die letzte Bescheinigung einer nationalen zuständigen Behörde erhalten haben, müssen Sie die Initiative binnen 3 Monaten einreichen.
NEIN.
Sie müssen lediglich das Einreichungsformular über Ihr Organisatoren-Konto abschicken und Kopien aller Bescheinigungen hochladen, die Sie von den nationalen Behörden zur Bestätigung der Mindestzahl von Unterschriften erhalten haben.
Eine Antwort erhalten
Das Treffen findet innerhalb eines Monats nach Einreichung der Initiative statt.
In einer strukturierten Diskussion wird der Inhalt der Initiative erörtert, um sicherzustellen, dass die Kommission eine klare Vorstellung von den Zielen hat, bevor sie eine Entscheidung trifft.
NEIN.
Die Kommission informiert das Parlament, sobald Sie Ihre Initiative eingereicht haben. Das Parlament setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung, um die Anhörung zu organisieren.
Neben dem Europäischen Parlament unterrichtet die Kommission auch den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und alle nationalen Parlamente in der EU.
Die Kommission muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung als gültige Initiative reagieren.
Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung, in der sie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf etwaige Folgemaßnahmen und die jeweiligen Gründe dafür darlegt und einen Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen nennt.
Diese Mitteilung wird auf dieser Website in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.
Die Kommission informiert auch das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und alle nationalen Parlamente in der EU.
NEIN.
Ziel einer Europäischen Bürgerinitiative ist es, den EU-Bürgerinnen und -Bürgern die Möglichkeit zu geben, eine Debatte anzustoßen und ein Thema auf die politische Tagesordnung der EU zu setzen, indem sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift vorzulegen.
Um die Kommission zur Vorlage eines solchen Vorschlags zu zwingen, müsste der Vertrag geändert werden.
Der Vorschlag der Kommission durchläuft das einschlägige Gesetzgebungsverfahren.
Das bedeutet, dass er, bevor er zum Rechtsakt wird, vom Europäischen Parlament und vom Rat oder in einigen Fällen nur vom Rat geprüft und verabschiedet werden muss.
NEIN.
Im Gegensatz zum Registrierungsbescheid stützt sich die Kommission bei dieser Entscheidung auf ihre politische Analyse. Sie ist daher nicht anfechtbar.
Mit einer Bürgerinitiative wird ein Thema auf die politische Tagesordnung gebracht, das die Kommission dazu verpflichtet, sich ernsthaft mit den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger auseinanderzusetzen. Sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet, der Initiative Folge zu leisten.
Allerdings wird die Kommission in einem solchen Fall ihre Gründe klar und eindeutig darlegen.
Eine Initiative finanzieren
JA.
Finanzierungsquellen, deren Umfang 500 Euro pro Sponsor überschreitet, müssen Sie offenlegen.
Sie müssen zeitgleich mit der Übermittlung Ihres Registrierungsantrags Angaben dazu machen und diese Informationen mindestens alle 2 Monate aktualisieren.
Auch zu erhaltenen Sachleistungen müssen Sie Angaben machen.
Wir veröffentlichen die Informationen zu Finanzierung und Sponsoren in unserem Online-Register.
Sie melden alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung in Ihrem Organisatoren-Konto, über das Sie auch die Initiative registriert haben.
Sie erhalten in Ihrem Organisatoren-Konto eine automatische Erinnerung, um die Informationen zu Finanzierung und Unterstützung alle 2 Monate zu aktualisieren.
Sponsoren sind Personen oder Organisationen, die finanzielle Unterstützung über 500 Euro leisten.
Auch juristische Personen oder Organisationen, die eine Initiative mit quantifizierbaren oder nicht quantifizierbaren Sachspenden unterstützen, gelten als Sponsoren.
Einzelpersonen, die nichtfinanzielle Unterstützung leisten – zum Beispiel in Form von Freiwilligentätigkeiten – gelten im Sinne der EBI-Verordnung nicht als Sponsoren. Ihre Leistungen müssen nicht gemeldet werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Spende gemeldet werden muss, können Sie im EBI-Forum Rat suchen.
NEIN.
Dies würde dem Grundsatz der Unabhängigkeit von Bürgerinitiativen und der Neutralität der Kommission widersprechen.
Die Kommission leistet jedoch nicht-finanzielle Unterstützung in Form kostenloser Übersetzungen und ihres kostenlosen Online-Systems für die Unterschriftensammlung.
Darüber hinaus erhalten Sie zusätzliche Hilfe in Form von Beratung und Anleitungen im Forum zur Europäischen Bürgerinitiative.
JA.
Über das Kontaktformular auf der Seite der betreffenden Initiative können Sie mutmaßliche Fehlinformationen melden oder sich beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Angaben zu Sponsoren und Finanzierungsquellen nicht der Wahrheit entsprechen oder unvollständig sind.
Damit wir tätig werden, müssen Sie Ihre Behauptungen belegen.
Wir kontaktieren die Organisierenden der Initiative, um den Sachverhalt zu klären, und fordern sie gegebenenfalls zur Korrektur unklarer Angaben auf.
Kommunikation
NEIN.
Die Kommission ist gegenüber allen laufenden Initiativen zur Neutralität verpflichtet.
In ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit und in Informationskampagnen macht sie die Bürger*innen jedoch auf die Möglichkeit aufmerksam, sich mit einer Europäischen Bürgerinitiative in die EU-Politik einzubringen.
Auf dieser Website können Sie sich über allgemeine Entwicklungen und einzelne Initiativen informieren. Oder abonnieren Sie unseren Newsletter!
Wenn Sie eine Initiative unterstützen, die über das zentrale System der Kommission verwaltet wird, können Sie regelmäßige Updates von den Organisierenden und der Kommission erhalten.
JA.
Sie können die E-Mail-Adressen der Unterzeichnenden für Kommunikations- und Informationszwecke sammeln, vorausgesetzt:
- sie geben dazu ihre Zustimmung
- Sie halten die einschlägigen Datenschutzbestimmungen ein.
Datenschutz
JA.
Nach dem EU-Recht dürfen die Organisierenden online oder auf Papier personenbezogene Daten von Ihnen erheben und diese den zuständigen Behörden zwecks Prüfung der Gültigkeit Ihrer Unterstützungsbekundung weiterleiten.
Sie sind dazu sogar rechtlich verpflichtet: ohne Informationen über die Unterzeichnenden werden die Unterstützungsbekundungen für ungültig erklärt.
Alle für die Zwecke einer Initiative verarbeiteten personenbezogenen Daten unterliegen dem einschlägigen Datenschutzrecht.
Für die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen die Vertreter*innen der Organisatorengruppen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften einhalten.
Die Europäische Kommission ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Organe gebunden.
Die Mitgliedstaaten unterliegen in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie bei der Überprüfung von Unterstützungsbekundungen verarbeiten, der DSGVO und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften.
Das zentrale Online-Sammelsystem der Kommission bietet den Nutzern ein höchstmögliches Schutzniveau (einschließlich Datenverschlüsselung) im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gesicherten Kommunikations- und Informationssystemen. Es erlaubt auch die Abgabe einer Unterstützungsbekundung durch elektronische Identifizierung.
Nicht die Daten, die Sie auf dem Formular für die Unterstützungsbekundung sammeln: diese dienen nur für die Zwecke der Initiative.
Sie können die Unterzeichnenden jedoch fragen, ob sie einverstanden sind, Ihnen ihre Kontaktdaten zu Kommunikations- und Informationszwecken mitzuteilen.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Datenschutzleitlinien für Organisierende.
Der Datenverantwortliche ist:
- der oder die Vertreter*in der Organisatorengruppe oder
- die Rechtsperson (sofern zur Verwaltung der Initiative eine juristische Person geschaffen wurde).
Diese Verantwortlichkeiten gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich E-Mail-Adressen) im Rahmen der Unterschriftensammlung.
In den folgenden Fällen ist die Kommission mitverantwortlich für die Verarbeitung der Daten, nämlich wenn im Rahmen der Initiative:
- das System der Kommission zur Sammlung von Unterschriften und E-Mail-Adressen verwendet wird;
- das Datenaustauschsystem der Kommission zur Übermittlung der Unterschriften an die zuständigen Behörden in den EU-Ländern verwendet wird.
Während der Überprüfung der Unterschriften sind die zuständigen Behörden in den EU-Ländern außerdem auch Datenverantwortliche.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Datenschutzleitlinien für Organisierende.
Bitte konsultieren Sie Artikel 19 der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative.
In allen anderen Fällen unterliegen die Organisierenden und die zuständigen Behörden in den EU-Ländern den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Als Mitverantwortliche unterliegt die Kommission der Verordnung (EU) 2018/1725.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Datenschutzleitlinien für Organisierende.
Unterstützungsbekundungen:
Sie (als Organisierende) und die Kommission vernichten alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative und alle Kopien davon:
- 1 Monat nach Einreichung der Initiative bei der Kommission
- 21 Monate nach Beginn der Unterschriftensammlung – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist.
Wenn Sie die Initiative allerdings nach Beginn des Sammlungszeitraums zurückziehen, müssen Sie die Unterstützungsbekundungen (und Kopien davon) innerhalb eines Monats nach der Rücknahme der Initiative vernichten.
Die mit der Überprüfung Ihrer Unterstützungsbekundungen befassten nationalen Behörden müssen die Unterstützungsbekundungen (und Kopien davon) 3 Monate nach Abschluss der Überprüfung vernichten.
Ausnahme – im Rahmen rechtlicher oder verwaltungstechnischer Vorgänge im Zusammenhang mit Ihrer Initiative dürfen Sie die Unterstützungsbekundungen (und Kopien davon) länger aufbewahren.
E-Mail-Adressen:
E-Mail-Adressen müssen nach Ablauf folgender Fristen vernichtet werden (von Ihnen als Organisierenden und der Kommission):
- 1 Monat nach der Rücknahme Ihrer Initiative oder
- 12 Monate nach Abschluss der Unterschriftensammlung oder
- 12 Monate nach Einreichung der Initiative bei der Kommission.
Reagiert die Kommission jedoch mit einer offiziellen Mitteilung auf Ihre Initiative, endet der Aufbewahrungszeitraum für E-Mail-Adressen erst 3 Jahre nach der Veröffentlichung der Mitteilung.