Allgemeine Fragen
Im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative können Sie und andere EU-Bürger*innen die EU-Politik aktiv mitgestalten.
Wenn Sie möchten, dass die EU in einer bestimmten Sache tätig wird, können Sie die Europäische Kommission mit einer Europäischen Bürgerinitiative auffordern, eine neue Rechtsvorschrift dazu vorzuschlagen.
Damit sich die Kommission mit Ihrem Anliegen befasst, müssen EU-weit mindestens 1 Million Menschen ihre Unterstützung bekunden.
Die Hauptunterschiede zwischen Petitionen an das Europäische Parlament und Bürgerinitiativen auf einen Blick:
- Petitionen beziehen sich auf bestehendeEU-Aktivitäten. Sie können damit keine Vorschläge für neue EU-Rechtsvorschriften machen (mit der Bürgerinitiative machen Sie Vorschläge für neue EU-Rechtsvorschriften).
- Petitionen können von einer Einzelperson eingereicht werden (Bürgerinitiativen werden von einem Organisationsteam eingeleitet).
- Für Petitionen gibt es keine Mindestzahl an Unterschriften (bei einer Bürgerinitiative benötigen Sie mindestens1 Million Unterschriften).
Bürgerinitiativen werden bei der Europäischen Kommission mit der Aufforderung eingereicht, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.
JA.
In den meisten Ländern gibt es auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Initiativen und ähnliche Instrumente. Sie unterscheiden sich jedoch in Umfang und Vorgehensweise.
In dieser Studie finden Sie Beispiele:
Eine Initiative starten – Fragen zur Initiative
JA.
Im Forum zur Europäischen Bürgerinitiative erhalten Sie unabhängige Beratung zu rechtlichen Fragen sowie Tipps für die Kampagne, Mittelbeschaffung und Organisation Ihrer Initiative. Jede Anfrage, die über die Forumsseite unter „Expertenrat erhalten“ eingeht, wird von Expert*innen beantwortet.
Um eine Anfrage abschicken zu können, müssen Sie im Forum registriert sein. Weitere Informationen zur Registrierung im EBI-Forum finden Sie hier.
Im EBI-Forum finden Sie auch Leitfäden, die Sie sowohl bei der Einleitung als auch bei der Durchführung einer EBI unterstützen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Praktische Tipps“ des EBI-Forums.
NEIN.
Mit Ihrer Bürgerinitiative können Sie nur Vorschläge zu Bereichen einbringen, in denen Ihrer Meinung nach ein Rechtsakt der EU zur Umsetzung der Verträge (nicht zu ihrer Änderung) erforderlich ist.
JA.
In den Vorschriften finden sich keinerlei Einschränkungen dieser Art. Jede Initiative wird einzeln bewertet und kann registriert werden, wenn sie die Registrierungsanforderungen erfüllt.
Eine Initiative starten – Fragen zum Organisationsteam
JA.
Ausschlaggebend ist ihr Wohnsitzland. Die Mitglieder des Organisationsteams können dieselben oder unterschiedliche EU-Staatsangehörigkeiten haben, solange sie in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind.
NEIN.
Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen.
Sie müssen alt genug sein, um bei den Wahlen zum Europäischen Parlament Ihre Stimme abzugeben.
In den meisten EU-Ländern liegt das Wahlalter bei 18 Jahren, außer in:
- Belgien, Deutschland, Malta und Österreich, wo das Wahlalter bei 16 Jahren liegt
- Griechenland (17 Jahre)
NEIN.
Sie müssen nur das für die Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter haben (siehe vorherige Frage).
Der*die Vertreter*in und der*die Stellvertreter*in sprechen und handeln im Namen des Organisationsteams.
Sie dienen als Bindeglied zwischen dem Team und der Kommission, und reichen alle wichtigen Dokumente ein.
Sie haben beide Zugang zum Organisatoren-Konto und führen den Schriftverkehr mit der Kommission.
Die Kontaktpersonen – Vertreter*in und Stellvertreter*in – sind befugt, im Namen des Organisationsteams zu sprechen und zu handeln.
Sie können bei der Mindestbesetzung von sieben Teammitgliedern aus sieben verschiedenen Ländern mitgerechnet oder als zwei zusätzliche Mitglieder des Teams erfasst werden.
Sie dienen als Bindeglied zwischen dem Team und der Kommission, und reichen alle wichtigen Dokumente ein.
Sie haben beide Zugang zum Organisatoren-Konto und führen den Schriftverkehr mit der Kommission.
Bei Einreichung eines Registrierungsantrags muss der*die Vertreter*in des Organisationsteams Dokumente hochladen, aus denen der vollständige Name, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der in sieben verschiedenen EU-Ländern wohnhaften sieben Teammitglieder hervorgeht.
Dieselben Unterlagen sind für die Kontaktpersonen (Vertreter*in und Stellvertreter*in) vorzulegen, wenn diese nicht zur Mindestbesetzung von sieben Mitgliedern zählen.
Die Kommission prüft diese Dokumente und fordert den*die Vertreter*in gegebenenfalls auf, weitere Angaben zu machen.
Wichtig: Ein Ausweisdokument ist möglicherweise nicht ausreichend als Nachweis des Wohnsitzlandes. Die Belege zum Nachweis des Wohnsitzlandes sollten so aktuell wie möglich sein, nach Möglichkeit nicht älter als ein Jahr (z. B. Betriebskostenrechnungen vom aktuellen Wohnsitz).
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden des EBI-Forums.
JA.
In diesem Fall müssen Sie (als Vertreter*in oder Stellvertreter*in) die Kommission über Ihr Organisatoren-Konto über die Änderungen informieren.
Betreffen die Änderungen die Mindestteambesetzung von sieben Personen in sieben verschiedenen Ländern, müssen Sie Belege dafür hochladen, dass Ihr Team weiterhin die Anforderungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz erfüllt.
Beziehen sich die Änderungen auf den*die Vertreter*in und/oder den*die Stellvertreter*in, werden die Formulare für die Unterstützungsbekundung aktualisiert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Wenn die Unterstützungsbekundungen in Papierform gesammelt werden, müssen Sie neue Formulare aus Ihrem Organisatoren-Konto ausdrucken.
Die Namen der neuen Teammitglieder erscheinen im Online-Register. Die Namen der ehemaligen Vertreter*innen und/oder Stellvertreter*innen bleiben im Register während des gesamten Verfahrens sichtbar (damit die zuständigen Behörden die Gültigkeit der ihnen vorgelegten Unterschriften prüfen können).
JA.
In den Vorschriften finden sich keinerlei Einschränkungen dieser Art.
NEIN.
Dies ist nur eine Möglichkeit.
Sollten Sie sich dafür entscheiden, ist diese Rechtsperson rechtlich für die Verwaltung der Initiative zuständig.
JA.
Eine zur Verwaltung einer Initiative geschaffene Rechtsperson muss gemäß dem nationalen Recht des Landes, in dem sie registriert ist, gegründet werden. Aus den vorzulegenden Unterlagen muss hervorgehen, dass sie speziell für die Verwaltung der Initiative registriert wurde und dass der*die Vertreter*in ermächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln.
Eine Initiative registrieren lassen
- Bezeichnung Ihrer Initiative (höchstens 100 Zeichen, ohne Leerzeichen)
- Ziele Ihrer Initiative (höchstens 1 100 Zeichen, ohne Leerzeichen)
- Vertragsartikel, die Ihrer Meinung nach für die geplante Initiative relevant sind
- vollständige Namen, Adressen, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der in sieben verschiedenen EU-Ländern wohnhaften sieben Teammitglieder
- außerdem die E-Mail-Adressen und Telefonnummerndes*der Vertreter*in und des*der Stellvertreter*in
- Vertreter*in und Stellvertreter*in können bei der Mindestbesetzung von sieben Teammitgliedern aus sieben verschiedenen EU-Ländern mitgerechnet oder als zwei zusätzliche Mitglieder des Teams erfasst werden.
- Dokumente, aus denen Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der sieben Teammitglieder sowie des*der Vertreter*in bzw. des*der Stellvertreter*in hervorgehen(siehe auch FAQ „Wie kann ich als Organisator*in nachweisen, dass ich die in den Vorschriften genannten Bedingungen erfülle?“)
- Namen weiterer Teammitglieder
- alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung, die 500 EUR pro Sponsor überschreiten und die Ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt sind
- falls zutreffend: Belege dafür, dass erstens eine Rechtsperson zur Verwaltung der Initiative geschaffen wurde, und zweitens, dass der*die Vertreter*in des Teams ermächtigt ist, im Namen dieser Rechtsperson zu handeln
- Gegebenenfalls können Sie Folgendes vorlegen:
- einen Anhang mit Hintergrundinformationen zur Initiative (höchstens 5 000 Zeichen ohne Leerzeichen) – online auszufüllen
- zusätzliche Informationen, beispielsweise einen Rechtsaktentwurf (hochzuladen – höchstens 5 MB)
- Internetadresse der für die Initiative eingerichteten Webpräsenz (falls vorhanden)
- Hinweis: Nach Einreichung des Registrierungsantrags können die Bezeichnung, die Ziele, der Anhang und andere Informationen zu Ihrer Initiative nicht mehr geändert werden.
- Weitere Informationen zur Vorbereitung einer Initiative für die Registrierung finden Sie im Leitfaden des EBI-Forums.
- Videos von Expert*innen und Aufzeichnungen einschlägiger Webinare finden Sie unter: Praktische Tipps | Forum zur Europäischen Bürgerinitiative (europa.eu)
Die Kommission registriert Ihre Initiative, sofern:
- das Organisationsteam gebildet und die Kontaktpersonen benannt wurden
- die Belege zum Nachweis der vollständigen Namen, der aktuellen Adressen (Wohnsitze) und der Staatsangehörigkeitender in sieben verschiedenen EU-Ländern wohnhaften sieben Teammitglieder eingereicht wurden
- die Rechtsperson (nur für den Fall, dass Sie beabsichtigen, eine solche zu gründen) speziell zur Verwaltung der Initiative geschaffen wurde und der*die Vertreter*in ermächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln
- die Initiative einen Bereich betrifft, in dem die Kommission befugt ist, eine EU-Rechtsvorschrift vorzuschlagen
- die Initiative nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist
- die Initiative mit den Werten der EU gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionverankerten Rechten übereinstimmt
NEIN.
Das EBI-Forum ist eine informelle Plattform, auf der (potenzielle) Organisator*innen Ideen für Initiativen erörtern, Mitstreiter*innen finden und sich Rat holen können.
Damit Ihre Initiative registriert wird und Sie mit der Unterschriftensammlung beginnen können, müssen Sie erst einen förmlichen Registrierungsantrag bei der Kommission stellen.
Die Kommission informiert Sie binnen zwei Monaten ab Antragstellung über ihre Entscheidung.
WennIhre Initiative zwar alle Voraussetzungen erfüllt, jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt, kann die Registrierung bis zu vier Monate dauern. In diesem Fall erhält Ihr Team bereits innerhalb eines Monats das Angebot, die Initiative diesbezüglich zu ändern.
Sie hätten dann zwei Monate Zeit, der Kommission eine aktualisierte Fassung vorzulegen, es sei denn, Sie ziehen die Initiative zurück oder behalten die ursprüngliche Fassung bei.
Wenn Sie eine aktualisierte Fassung einreichen oder die Initiative in der ursprünglichen Form beibehalten, trifft die Kommission innerhalb eines Monats die endgültige Entscheidung, ob:
- die Initiative ohne Einschränkung registriert wird
- die Initiative teilweise registriert wird
- die Registrierung der Initiative abgelehnt wird
Eine Initiative wird teilweise registriert, wenn nicht alle Ziele in dem Rahmen liegen, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für eine EU-Rechtsvorschrift vorzulegen.
Bei einer teilweisen Registrierung darf nur für die registrierten Teile der Initiative Unterstützung gesammelt werden. Wird die Mindestanzahl von 1 Million Unterschriften erreicht und die Initiative der Kommission vorgelegt, prüft die Kommission nur die registrierten Teile der Initiative.
Nur die registrierten Ziele werden im Online-Sammelsystem und auf den Papierformularen zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen aufgeführt.
Der Registrierungsbeschluss im Online-Register der Kommission enthält Informationen dazu, welche Teile der Initiative registriert wurden.
Darüber hinaus muss das Organisationsteam die Unterzeichnenden über den Umfang der Registrierung informieren – über die Website der Kampagne oder andere Kanäle.
Folgende Informationen werden veröffentlicht:
- die Beschreibung der Initiative (Bezeichnung, Ziele und etwaige zusätzliche Informationen)
- die vollständigen Namen der Mitglieder des Organisationsteams und die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter*in und Stellvertreter*in)
- sofern vorhanden, der vollständige Name und die E-Mail-Adresse des*der Datenschutzbeauftragten
- das Wohnsitzland des*der Vertreter*in
- falls eine Rechtsperson zur Verwaltung der Initiative geschaffen wurde, der Name dieser Rechtsperson und das Land des Sitzes
- die Website der Kampagne, sofern vorhanden
- Informationen zu Unterstützungs- und Finanzierungsquellen
Mehr über unsere Datenschutzbestimmungen erfahren Sie in der Datenschutzerklärung.
Sie können Ihren Antrag in jeder der 24 EU-Amtssprachen einreichen.
JA.
Die Kommission lässt die Bezeichnung, die Ziele und den Anhang Ihrer Initiative in alle EU-Amtssprachen übersetzen und veröffentlicht die Übersetzungen in ihrem Online-Register.
Wenn Sie die Übersetzung weiterer Dokumente wünschen (z. B. Rechtsaktentwurf), müssen Sie selbst dafür Sorge tragen und diese über Ihr Organisatoren-Konto bereitstellen. Die Kommission lädt diese Übersetzungen dann ebenfalls in ihr Online-Register hoch.
JA.
Die Entscheidung basiert auf rechtlichen Gründen und kann daher angefochten werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung und weist sie auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe hin.
Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen oder eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle einzureichen (wegen Missständen bei der Tätigkeit der EU-Institutionen).
Sie können das Archiv der abgelehnten Initiativen konsultieren.
JA.
Sie können eine Initiative jederzeit zurückziehen, bevor Sie sie bei der Kommission einreichen (d. h. nachdem Sie Unterschriften gesammelt haben, deren Gültigkeit bescheinigt wurde).
Eine zurückgezogene Initiative kann nicht erneut aufgenommen werden – alle Unterschriften verfallen.
Im EBI-Register ist sie allerdings weiterhin als „zurückgezogen“ sichtbar.
Unterschriftensammlung
Sie entscheiden selbst, wann Sie mit der Sammlung beginnen – innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ab der Registrierung Ihrer Initiative.
Sie müssen die Kommission mindestenszehn Arbeitstage vor dem tatsächlichen Beginn über das gewählte Anfangsdatum unterrichten. In unserem Online-Register veröffentlichen wir das Anfangs- und das Enddatum Ihres Sammlungszeitraums.
Weitere Informationen finden Sie in im Abschnitt „Unterschriftensammlung“ des EBI-Forums.
JA.
Für die Unterschriftensammlung haben Sie höchstens 1 Jahr Zeit.
Sie können die Sammlung jederzeit beenden, wenn Sie zuversichtlich sind, die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften erreicht zu haben (insgesamt mindestens 1 Million, Schwellenwerte in mindestens sieben EU-Ländern). Sie sollten so viele Unterschriften wie möglich und mehr als das Minimum von 1 Million sammeln, damit Sie für den Fall abgesichert sind, dass Unterschriften nach der Überprüfung durch die verschiedenen EU-Ländern für ungültig erklärt werden.
Um die Unterschriftensammlung vor Ablauf der Sammlungsfrist beenden zu können, müssen Sie der Kommission mindestens zehn Arbeitstage vor dem neuen Enddatum der Sammlungsfrist Bescheid geben.
NEIN.
Zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen müssen Sie Formulare verwenden, die den Musterformularen in Anhang III der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative entsprechen. Auf den Formularen müssen alle erforderlichen Informationen zur Initiative enthalten sein, wie auf dieser Website erläutert.
Außerdem müssen die Unterzeichnenden je nach Herkunftsland unterschiedliche Angaben machen.
Um sicherzustellen, dass Sie die richtigen Formulare verwenden, können Sie über Ihr Organisatoren-Konto vorausgefüllte Formulare herunterladen. Diese enthalten bereits alle relevanten Angaben zu Ihrer Initiative. Sie können auch das Logo Ihrer Initiative oder ein passendes Bild hinzufügen.
Das Formular sollte auf einem einzelnen A4-Blatt Platz haben (es darf auch doppelseitig bedruckt werden).
NEIN.
Je nach Staatsangehörigkeit der Unterzeichnenden sind gesonderte Formulare zu verwenden. Das bedeutet, dass nur Staatsangehörige desselben Landes auf ein und demselben Formular unterzeichnen dürfen.
Auf jedem Formular müssen Sie zunächst das Land angeben, dessen Behörden die Unterschriften zur Prüfung vorgelegt werden. Nur Staatsangehörige dieses Landes dürfen auf dem Formular unterzeichnen.
Die Formulare können unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Unterzeichnenden in jeder EU-Amtssprache verfasst sein.
NEIN.
Sie müssen das Online-Sammelsystemder Kommission für die Sammlung von Unterschriften nutzen.
Das System ist kostenlos, betriebsbereit und erfüllt alle technischen und Sicherheitsanforderungen.
Sie müssen lediglich in einer Vereinbarung mit der Kommission bestätigen, dass Sie für die Verarbeitung der Daten mitverantwortlich sind.
zehn Arbeitstage nachdem Sie die Kommission über das Anfangsdatum Ihres Sammlungszeitraums informiert haben, können Sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum zentralen Online-Sammelsystem des EBI-Forums.
NEIN.
Das System ist kostenlos und betriebsbereit. Es erfüllt bereits alle technischen und Sicherheitsanforderungen.
Sie müssen lediglich in einer Vereinbarung mit der Kommission bestätigen, dass Sie für die Verarbeitung der Daten mitverantwortlich sind.
zehn Arbeitstage nachdem Sie die Kommission über das Anfangsdatum Ihres Sammlungszeitraums informiert haben, können Sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen.
Um sicherzustellen, dass eine Initiative von einem möglichst breiten Spektrum von Unterstützenden unterschiedlicher Nationalitäten getragen wird.
Mehr über die Mindestzahl der Unterzeichnenden je Land finden Sie hier.
NEIN.
Auf die Gesamtzahl der Unterschriften (1 Million) werden alle Unterschriften angerechnet.
Eine Initiative unterstützen
Sie müssen eine Unterstützungsbekundung ausfüllen – auf Papier oder online. In den meisten EU-Ländern können Sie eine Initiative auch mit einem elektronischen Identifizierungsmittel (eID) unterzeichnen.
Das ist von Land zu Land unterschiedlich.
Alle EU-Bürger*innen müssen folgende Angaben machen: Staatsangehörigkeit, Vor- und Nachname und – abhängig vom jeweiligen Land:
entweder
A. vollständige Postanschrift und Geburtsdatum
(Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Slowakei)
oder
B. persönliche Identifikationsnummer und die Art der Nummer/des Ausweispapiers
(Belgien, Bulgarien, Estland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern).
In einigen Ländern ist die Unterstützung einer Initiative mit einer eID möglich.
In den einzelnen Ländern erhobene Daten
Sobald Sie die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht haben, werden die erhobenen Daten von den Behörden in den einzelnen Ländern geprüft. Unterstützungsbekundungen, die fehlerhafte Daten enthalten, werden für ungültig erklärt.
Die Liste der EU-Länder, deren Staatsangehörige Initiativen mit ihrer eID unterstützen können, ist abrufbar unter: Datenanforderungen (europa.eu).
Sie müssen alt genug sein, um bei den Wahlen zum Europäischen Parlament Ihre Stimme abzugeben. In den meisten EU-Ländern liegt das Wahlalter bei 18 Jahren. Einige Länder haben das Mindestalter für die Unterstützung von Europäischen Bürgerinitiativen auf 16 Jahre gesenkt. Vollständige Übersicht
NEIN.
Sie müssen lediglich alt genug sein, um bei den Europawahlen wählen zu gehen, oder 16 Jahre alt sein – zumindest in den Ländern, die entschieden haben, das Mindestalter zu senken (siehe vorhergehende Frage).
NEIN.
Nur EU-Bürger*innen (Staatsangehörige eines EU-Landes) dürfen Europäische Bürgerinitiativen unterstützen.
In dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
Haben Sie beispielsweise die litauische Staatsangehörigkeit und wohnen in Irland, wählen Sie bei der Online-Unterzeichnung Litauen als Land Ihrer Staatsangehörigkeit aus, oder Sie füllen das für litauische Staatsangehörige vorgesehen Papierformular aus. Ihre Unterschrift wird in Litauen überprüft und gezählt.
Bei doppelter Staatsangehörigkeit wählen Sie eine Staatsangehörigkeit und unterzeichnen nur ein Formular. Sie können eine Initiative nur einmal unterstützen.
JA.
Geben Sie das EU-Land an, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, wenn Sie Ihre Unterschrift leisten. Ihre Unterschrift wird in diesem Land überprüft und gezählt.
Nach der Unterzeichnung einer Initiative werden Sie aufgefordert, eine eindeutige Kennung in Form einer PDF-Datei mit dem Namen der Initiative und einer Buchstaben- und Zahlenabfolge herunterzuladen (z. B. a9f774f7-ae4b-45e5-a891-09ae1b7a2bba). Wenn Sie sich diese Datei abspeichern, können Sie sie als Nachweis für Ihre Unterstützungsbekundung benutzen und jederzeit überprüfen, welche Initiative(n) Sie bereits unterzeichnet haben.
Unterstützungsbekundungen prüfen lassen
JA.
Sie müssen die gesammelten Unterschriften innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist den nationalen Behörden zur Überprüfung vorlegen.
Für die Prüfung und Bescheinigung der Anzahl von Unterstützungsbekundungen aus den jeweiligen EU-Ländern sind die bestimmten Behörden zuständig.
Sie haben dazu 3 Monate Zeit. Diese Prüfungen können vollumfänglich oder stichprobenartig erfolgen.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Sie (als Organisationsteam) können die auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen mit eigenen Mitteln einreichen – in Papierform, elektronisch (eingescannt) oder auf einem Datenträger (z. B. auf einem elektronischen Speichermedium). Werden die Unterstützungsbekundungen in physischer Form (in Papierform oder auf einem elektronischen Speichermedium) übermittelt, muss dies ebenfalls auf sichere Weise geschehen, z. B. per Einschreiben oder über einen Zustelldienst. Sie müssen jederzeit alle einschlägigen Datenschutzvorschriften einhalten.
- Sie (als Organisationsteam) müssen der Kommission mitteilen, ob Sie die auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen über das Datenaustauschsystem der Kommission hochladen möchten. Gescannte Versionen der Formulare können in verschlüsselter Form hochgeladen werden. Die auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen müssen Sie nach Ablauf der Sammlungsfrist innerhalb von zwei Monaten hochladen. Sobald Sie damit fertig sind, teilen Sie dies der Kommission mit.
Die Kommission übermittelt die im Online-Sammelsystem gesammelten Unterschriftenüber ihr Datenaustauschsystem an die Mitgliedstaaten. Das Datenaustauschsystem ermöglicht einen sicheren Transfer. Die Informationen werden in verschlüsselter Form übermittelt und können nur von der zuständigen nationalen Behörde entschlüsselt werden.
Es ist ein System, das eine sichere Übermittlung der Unterstützungsbekundungen an die zuständigen nationalen Behörden ermöglicht.
Die Informationen werden in verschlüsselter Form übermittelt und können nur von der zuständigen nationalen Behörde entschlüsselt werden.
Die nationalen Behörden übermitteln dem Organisationsteam kostenlos eine Bescheinigung über die Anzahl der gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten. Sobald alle erforderlichen Bescheinigungen der nationalen Behörden erhalten wurden, kann die Initiative der Kommission förmlich zur Prüfung vorgelegt werden.
Sie können die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen, z. B. bei nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden (einschließlich nationaler oder regionaler Ombudsstellen).
Darüber hinaus können Sie bei der Europäischen Kommission Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht einlegen.
Eine Initiative einreichen
JA.
Sobald Sie die letzte Bescheinigung einer nationalen Behörde erhalten haben, müssen Sie die Initiative binnen drei Monaten einreichen.
NEIN.
Sie müssen lediglich das Einreichungsformular über Ihr Organisatoren-Konto abschicken und Kopien aller Bescheinigungen hochladen, die Sie von den nationalen Behörden zur Bestätigung der Anzahl von Unterschriften erhalten haben.
Eine Antwort erhalten
Das Treffen findet innerhalb eines Monats nach Einreichung der Initiative statt.
In einer strukturierten Diskussion wird der Inhalt der Initiative erörtert, um sicherzustellen, dass die Kommission eine klare Vorstellung von den Zielen hat, bevor sie eine Entscheidung trifft.
NEIN.
Die Kommission informiert das Europäische Parlament, sobald Sie Ihre Initiative eingereicht haben. Das Europäische Parlament setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung, um die Anhörung zu organisieren.
Neben dem Europäischen Parlament unterrichtet die Kommission auch den Rat der Europäischen Union, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und alle nationalen Parlamente in der EU.
Die Kommission muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung als gültige Initiative reagieren.
Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung, in der sie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür darlegt und einen vorgesehenen Zeitplan zur Umsetzung der Maßnahmen festlegt.
Diese Mitteilung wird auf dieser Website in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.
Die Kommission informiert auch das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und alle nationalen Parlamente in der EU.
NEIN.
Die Kommission muss zunächst den Inhalt einer erfolgreichen Initiative prüfen und innerhalb von sechs Monaten reagieren. In ihrer Antwort wird die Kommission darlegen, ob sie beabsichtigt, Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Beschließt die Kommission, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, muss dies nach dem Verfahren für die Annahme von EU-Rechtsvorschriften erfolgen.
Ziel einer Europäischen Bürgerinitiative ist es, den EU-Bürger*innen die Möglichkeit zu geben, eine Debatte anzustoßen und ein Thema auf die politische Tagesordnung der EU zu setzen, indem sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift vorzulegen.
Die Kommission hat sechs Monate Zeit, um die Anträge erfolgreicher Initiativen zu prüfen und über ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen zu entscheiden. Die Kommission ist nach einer erfolgreichen Initiative nicht verpflichtet, einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift vorzulegen, kann aber über andere Arten von Folgemaßnahmen entscheiden, z. B. nichtlegislative Maßnahmen oder die Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften. Unabhängig davon, welche Entscheidung die Kommission als Reaktion auf eine Initiative trifft, legt sie ihre Gründe klar und eindeutig dar.
Der Vorschlag der Kommission durchläuft das einschlägige Gesetzgebungsverfahren.
Das bedeutet, dass er, bevor er zum Rechtsakt wird, vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder in einigen Fällen nur vom Rat geprüft und verabschiedet werden muss.
Weitere Informationen sind abrufbar unter: Strategien, Recht – Beschlussfassung | Europäische Union (europa.eu)
Finanzierung und sonstige Unterstützung
JA.
Finanzierungsquellen, deren Umfang 500 EUR pro Sponsor überschreitet, müssen Sie offenlegen.
Sie müssen zeitgleich mit der Übermittlung Ihres Registrierungsantrags Angaben dazu machen und diese Informationen mindestens alle zwei Monate bis zum Ablauf der Sammlungsfrist bzw., falls Ihre Initiative erfolgreich ist, bis die Kommission darauf reagiert, aktualisieren.
Auch zu erhaltenen Sachleistungen müssen Sie Angaben machen.
Die Kommission veröffentlicht die Informationen zu Ihren Quellen der Finanzierung und sonstiger Unterstützung in ihrem Online-Register. Dieselben Angaben müssen auch auf Ihrer Kampagnenwebsite (falls vorhanden) veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zur Meldung finanzieller Unterstützung sind dem entsprechenden Leitfaden des EBI-Forums zu entnehmen.
Sie melden alle Unterstützungs- und Finanzierungsquellen in Ihrem Organisatoren-Konto, über das Sie auch die Initiative registriert haben.
Sie erhalten in Ihrem Organisatoren-Konto eine automatische Erinnerung, um die Informationen zu Finanzierung und Unterstützung alle zwei Monate zu aktualisieren.
Sponsoren sind Personen oder Organisationen, die finanzielle Unterstützung über 500 EUR leisten.
Auch juristische Personen oder Organisationen, die eine Initiative mit quantifizierbaren oder nicht quantifizierbaren Sachspenden unterstützen, gelten als Sponsoren.
Einzelpersonen, die nichtfinanzielle Unterstützung leisten – zum Beispiel in Form von Freiwilligentätigkeiten – gelten im Sinne der EBI-Verordnung nicht als Sponsoren. Ihre Leistungen müssen nicht gemeldet werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Spende gemeldet werden muss, können Sie im EBI-Forum Expertenrat erhalten.
JA.
Sie können eine Finanzierung im Rahmen bestehender EU-Programme (z. B. des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“) unter den Kriterien der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beantragen.
Darüber hinaus unterstützt die Kommission Organisationsteams kostenlos, z. B. mit:
- rechtlicher Beratung und praktischen Tipps zu allen Aspekten des EBI-Prozesses über das EBI-Forum
- einem sicheren und benutzerfreundlichen Online-Sammelsystem
- Übersetzungsdienstleistungen
- Sensibilisierungsmaßnahmen
Weitere Informationen und Tipps zur Mittelbeschaffung finden Sie im entsprechenden Leitfaden des EBI-Forums.
JA.
Über das Kontaktformular auf der Seite der betreffenden Initiative können Sie mutmaßliche Fehlinformationen melden oder sich beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Angaben zu Sponsoren und Finanzierungsquellen nicht der Wahrheit entsprechen oder unvollständig sind.
Die Kommission kontaktiert das Organisationsteam der Initiative, um den Sachverhalt zu klären, und fordert sie gegebenenfalls zur Korrektur unklarer Angaben auf.
Kommunikation
NEIN.
Die Kommission ist gegenüber allen laufenden Initiativen zur Neutralität verpflichtet.
In ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit und in Informationskampagnen macht sie die Bürger*innen jedoch auf Europäische Bürgerinitiativen als Instrument der partizipativen Demokratie und die Möglichkeit, diese zu unterstützen, aufmerksam.
Auf dieser Website können Sie sich über allgemeine Entwicklungen und einzelne Initiativen informieren. Oder abonnieren Sie unseren Newsletter!
Wenn Sie eine Initiative über das Online-Sammelsystem der Kommission unterstützen, können Sie regelmäßige Updates vom Organisationsteam und von der Kommission erhalten.
Im EBI-Forum finden Sie außerdem Videos, Erfolgsgeschichten und Blogartikel zu verschiedenen Initiativen.
Die Unterzeichnenden können ihre E-Mail-Adressen für Kommunikations- und Informationszwecke angeben. Dazu ist deren ausdrückliche Einwilligung erforderlich, und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen müssen eingehalten werden.
Datenschutz
JA.
Nach der EBI-Verordnung muss das Organisationsteam online oder auf Papier personenbezogene Daten von Ihnen erheben und diese den nationalen Behörden zwecks Prüfung der Gültigkeit Ihrer Unterstützungsbekundung weiterleiten. Ohne diese Daten kann Ihre Unterstützung der Initiative von den nationalen Behörden nicht geprüft werden.
Das Organisationsteam und die Kommission vernichten alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative und alle Kopien davon:
- 1 Monat nach Einreichung der Initiative bei der Kommission oder
- 21 Monate nach Beginn der Unterschriftensammlung – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt
Wenn das Organisationsteam seine Initiative jedoch nach Beginn der Sammlungsfrist zurückzieht, müssen die Unterstützungsbekundungen (und alle Kopien davon) innerhalb eines Monats nach der Rücknahme der Initiative vernichtet werden.
Die mit der Überprüfung von Unterstützungsbekundungen befassten nationalen Behörden müssen die Unterstützungsbekundungen (und alle Kopien davon) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Überprüfung vernichten.
E-Mail-Adressen:
Das Organisationsteam und die Kommission müssen alle Aufzeichnungen erfasster E-Mail-Adressen innerhalb folgender Fristen vernichten:
- 1 Monat nach der Rücknahme einer Initiative oder
- 12 Monate nach Abschluss der Unterschriftensammlung oder
- 12 Monate nach Einreichung der Initiative bei der Kommission
Reagiert die Kommission jedoch mit einer offiziellen Mitteilung auf eine Initiative, endet der Aufbewahrungszeitraum für E-Mail-Adressen erst drei Jahre nach der Veröffentlichung der Mitteilung.
Alle für die Zwecke einer Initiative verarbeiteten personenbezogenen Daten unterliegen dem einschlägigen Datenschutzrecht.
Für die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen die Vertreter*innen der Organisationsteams die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften einhalten.
Die Europäische Kommission ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Organe (EU-DSVO) gebunden.
Die Mitgliedstaaten unterliegen in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie bei der Überprüfung von Unterstützungsbekundungen verarbeiten, der DSGVO und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften.
Das Online-Sammelsystem der Kommission bietet den Nutzer*innen ein höchstmögliches Schutzniveau (einschließlich Datenverschlüsselung) im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gesicherten Kommunikations- und Informationssystemen. Es erlaubt auch die Abgabe einer Unterstützungsbekundung mit einer eID.
Sie dürfen die in den Unterstützungsbekundungen erhobenen Daten nicht für Kommunikationszwecke verwenden.
Sie können die Unterzeichnenden jedoch fragen, ob sie einverstanden sind, Ihnen ihre Kontaktdaten zu Kommunikations- und Informationszwecken mitzuteilen.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Datenschutzleitlinien für Organisationsteams.
Bei einer Bürgerinitiative fällt die Verarbeitung der Daten in die Verantwortung von:
- dem*der Vertreter*in des Organisationsteams oder
- der Rechtsperson (sofern zur Verwaltung der Initiative eine juristische Person geschaffen wurde)
Diese Verantwortlichkeiten gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich E-Mail-Adressen) im Rahmen der Unterschriftensammlung.
In den folgenden Fällen ist die Kommission mitverantwortlich für die Verarbeitung der Daten, nämlich wenn im Rahmen der Initiative:
- das System der Kommission zur Online-Sammlung von Unterschriften und E-Mail-Adressen verwendet wird
- das Datenaustauschsystem der Kommission zur Übermittlung der Unterschriften an die zuständigen Behörden in den EU-Ländern verwendet wird
Während der Überprüfung der Unterschriften sind außerdem auch die zuständigen Behörden in den EU-Ländern mitverantwortlich.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Datenschutzleitlinien für Organisationsteams.
Bitte konsultieren SieArtikel 19 der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative.
In allen anderen Fällen unterliegen die Organisationsteams und die zuständigen Behörden in den EU-Ländern den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Als gemeinsame Verantwortliche unterliegt die Kommission der Verordnung (EU) 2018/1725.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Datenschutzleitlinien für Organisationsteams.
