Zuständigkeiten der EU
Die Zuständigkeiten der Union sind in den EU-Verträgen festgelegt (Artikel 2–6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).
Ausschließliche Zuständigkeit | Geteilte Zuständigkeit (Artikel 4 AEUV) | Zuständigkeit für die Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten | Zuständigkeit für Maßnahmen zur Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten | |||
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Mit ihren verbindlichen Rechtsakten in diesen Bereichen kann die Union die Mitgliedstaaten nicht zwingen, ihre Rechtsvorschriften zu harmonisieren. |
Mit dem Vertrag über die Europäische Union ist der EU außerdem die Zuständigkeit für die Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik übertragen worden, einschließlich der schrittweisen Formulierung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik.
Wichtiger Hinweis: In den meisten Politikbereichen, in denen die EU tätig werden kann, ist die Kommission befugt, einen Rechtsakt vorzuschlagen. In einigen jedoch – etwa der Außen- und Sicherheitspolitik – ist dies nicht der Fall.
Die Zuständigkeiten der EU teilen sich in drei Kategorien auf:
- die EU besitzt ausschließliche Zuständigkeit (Artikel 3 AEUV) (nur die EU kann handeln)
- die EU und die Mitgliedstaaten teilen sich die Zuständigkeiten (Artikel 4 AEUV) (Die Mitgliedstaaten können nur dann handeln, wenn die EU nicht tätig wird)
- die EU besitzt die Zuständigkeit für die Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten (Artikel 6 AEUV) – in diesen Bereichen darf die EU keine verbindlichen Rechtsakte annehmen, die die Mitgliedstaaten zwingen, ihre Rechtsvorschriften zu harmonisieren.
„Geteilte Zuständigkeit“ bedeutet, dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsakte im betreffenden Bereich erlassen dürfen.
Die Mitgliedstaaten dürfen dies jedoch nur tun, wenn die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder ausdrücklich entschieden hat, sie nicht mehr auszuüben.
NEIN - mit ihren verbindlichen Rechtsakten in diesen Bereichen kann die Union die Mitgliedstaaten nicht zwingen, ihre Rechtsvorschriften zu harmonisieren.
Befugnisse der Europäischen Kommission, einen Rechtsakt der EU vorzuschlagen
Rechtsakte der EU sind von den EU-Institutionen verabschiedete Akte mit oder ohne Gesetzescharakter.
Die EU kann fünf Arten solcher Akte verabschieden:
Verbindliche Akte
- Verordnungen
- Richtlinien
- Beschlüsse
Nicht verbindliche Akte
- Empfehlungen
- Stellungnahmen
Mehr dazu in Artikel 288 AEUV.
Im Gesetzgebungsverfahren der EU schlägt die Kommission einen EU-Rechtsakt vor. Dieser muss vom Gesetzgeber angenommen werden, um in Kraft treten zu können. In den meisten Fällen ist der Gesetzgeber sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat. In einigen Fällen ist es nur einer von beiden.
Mit einer Bürgerinitiative wird die Kommission aufgefordert, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Kommt die Kommission dem nach, muss der Vorschlag erst vom Gesetzgeber angenommen werden, um in Kraft zu treten.
Weitere Informationen über das Entscheidungsverfahren der EU: Wie fasst die EU ihre Beschlüsse?
NEIN – die EU ist beispielsweise für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständig, aber die Kommission ist nicht befugt, in diesem Bereich einen Rechtsakt vorzuschlagen.
- In allen Fällen, in denen ein EU-Rechtsakt über ein (ordentliches oder besonderes) Gesetzgebungsverfahren angenommen wird, sofern die Verträge nichts anderes bestimmen
UND
- in allen Fällen, in denen die Verträge ausdrücklich festlegen, dass die Kommission dafür zuständig ist.
Dies ist das gängige Entscheidungsverfahren für die meisten Politikbereiche der EU.
Es wird auch als Mitentscheidungsverfahren bezeichnet, da es die gemeinsame Annahme von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen/Beschlüssen durch das Europäische Parlament und den Rat vorsieht (Artikel 294 AEUV). Keine der beiden Institutionen (Parlament oder Rat) kann den Rechtsakt alleine verabschieden.
Die Kommission ist dafür zuständig, den Vorschlag für einen Rechtsakt dem Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten.
Besondere Gesetzgebungsverfahren gelten für in den Verträgen ausdrücklich erwähnte Sonderfälle, in denen eine Verordnung, Richtlinie oder eine Entscheidung / ein Beschluss vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rats oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments angenommen wird (Artikel 289 Absatz 2 AEUV).
Die Form besonderer Gesetzgebungsverfahren richtet sich nach dem betreffenden Gegenstand.
Es ist Aufgabe der Kommission, den Vorschlag für einen Rechtsakt dem Gesetzgeber (Europäisches Parlament / Rat) zu unterbreiten, sofern die Verträge nichts anderes bestimmen.
JA – das Verfahren für ihre Annahme ist in den Verträgen einzelfallbezogen festgelegt.
Solche Rechtsakte werden nur dann auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags angenommen, wenn die Verträge dies bestimmen.
Die obigen Erläuterungen sind als Hilfe für mögliche Organisatoren von Bürgerinitiativen gedacht. Sie sind für die Europäische Kommission nicht rechtsverbindlich. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung der Verträge dar.