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Europäische Bürgerinitiative

Datenschutzleitlinien – Frage 12

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Datenschutzleitlinien – Frage 12

Wie haften Sie als Verantwortlicher? 

Gilt für Fallszenario 2, außer in Bezug auf die Nutzung des Datenaustauschsystems der Kommission

Als Vertreter der Organisatorengruppe müssen Sie die Unterzeichner möglicherweise entschädigen, falls diese materielle Schäden (d. h. direkte Kosten) oder immaterielle Schäden (d. h. Rufschädigung, Imageschaden) erleiden, die durch die Verarbeitung verursacht wurden und auf einen Verstoß gegen die DSGVO zurückzuführen sind.

Beispiele:

  • Sie machen (vorsätzlich oder fahrlässig) öffentlich, dass Herr Schmidt, leitender Angestellter in der Chemieindustrie, Initiativen unterstützt, in denen ein Verbot der Verwendung von Pestiziden gefordert wird, die von seinem Arbeitgeber hergestellt werden: Dies kann sowohl zu materiellen Schäden wie dem Verlust des Arbeitsplatzes als auch zu immateriellen Schäden wie Rufschädigung oder geringeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt führen.
  • Sie übermitteln die gesammelten Daten an eine Organisatorengruppe einer anderen Initiative oder an eine Organisation, welche die Daten für politische Analysen, Profiling oder Lobbying verwenden wird: Dies kann zu immateriellen Schäden führen.

Ein Auftragsverarbeiter haftet demnach für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus der DSGVO nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

Sowohl Sie als auch der Auftragsverarbeiter sind von der Haftung für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden befreit, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich sind.

Unbeschadet Ihrer Haftung als Vertreter haften die Mitglieder der Organisatorengruppe gemäß dem geltenden einzelstaatlichen Recht gesamtschuldnerisch für Schäden, die bei der Organisation einer Initiative durch rechtswidrige Handlungen entstehen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.

Wird für die Verwaltung der Initiative eine juristische Person geschaffen, geht die Haftung zusammen mit der Funktion des Verantwortlichen auf diese juristische Person über.

HINWEIS: 

In Fallszenario 1 haften Sie in deutlich geringerem Umfang, da die Hauptverantwortung für die Verarbeitung der Daten der Unterzeichner auf die Kommission übergeht.

Hintergrund:

Im Team dazulernen und etwas bewegen?