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Datenschutzleitlinien – Frage 15
Übermittlung der gesammelten Unterstützungsbekundungen an die Mitgliedstaaten zur Überprüfung – Was sind die Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Nutzung des Datenaustauschsystems der Kommission?
Gilt bei Fallszenario 2, wenn die Übermittlung von Unterstützungsbekundungen über das Datenaustauschsystem der Kommission erfolgt
Sie können die Kommission damit betrauen, die Unterstützungsbekundungen an die Mitgliedstaaten zur Überprüfung zu übermitteln, und zwar auch, wenn die Bekundungen in Papierform (unter der alleinigen Verantwortlichkeit des Vertreters) gesammelt wurden.
Was sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission?
- Bereitstellung des entsprechenden, für die Initiative vorkonfigurierten IT-Systems an die Organisatoren
- Bereitstellung der Verschlüsselungsfunktion an die Organisatoren
- Gewährleistung einer sicheren und vertraulichen Übermittlung der von den Organisatoren verschlüsselten und hochgeladenen Unterstützungsbekundungen an die Mitgliedstaaten
- Löschung der im Übermittlungssystem gespeicherten Dateien, sobald bei der Organisatorengruppe und den Mitgliedstaaten Gewissheit darüber erlangt wurde, dass die Übermittlung abgeschlossen ist
- Weiterleitung von Anträgen von betroffenen Personen an die Organisatorengruppe zur weiteren Bearbeitung
- Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie Bereitstellung der Dienste ihres Datenschutzbeauftragten für den betreffenden Bearbeitungsvorgang
Was sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vertreters?
- Verschlüsselung der Unterstützungsbekundungen (nach dem Einscannen der in Papierform gesammelten Bekundungen)
- Hochladen der verschlüsselten Unterstützungsbekundungen in das Datenaustauschsystem
- Entscheidung über den Zeitpunkt der Übermittlung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
- Bearbeitung aller in dieser Phase der Verarbeitung eingegangenen Anträge von betroffenen Personen entsprechend der DSGVO
Ausführliche Informationen über die Pflichten der beiden gemeinsam Verantwortlichen sind in den jeweiligen Vereinbarungen über die gemeinsame Verantwortlichkeit enthalten.
WICHTIGER HINWEIS:
Sie (als Organisierende) können die auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen mit eigenen Mitteln einreichen.
Hintergrund:
Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 und 12 der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative