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Europäische Bürgerinitiative

Datenschutzleitlinien – Frage 16

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Datenschutzleitlinien – Frage 16

Welche Fristen gelten für die Speicherung der Daten? 

Unterstützungsbekundungen:

Sowohl die Organisatorengruppe als auch die Kommission müssen alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative (und alle Kopien davon) innerhalb folgender Fristen vernichten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:

  • innerhalb von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Kommission oder
  • innerhalb von 21 Monaten nach Beginn der Sammlungsfrist.

Wenn Sie jedoch die Initiative nach Beginn der Sammlungsfrist zurückziehen, müssen Sie die Unterstützungsbekundungen (und alle Kopien davon) innerhalb eines Monats nach der Rücknahme der Initiative vernichten.

Die mit der Überprüfung von Unterstützungsbekundungen befassten nationalen Behörden müssen die Unterstützungsbekundungen (und alle Kopien davon) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Überprüfung vernichten.

Ausnahmen:

E-Mail-Adressen:

Die Organisatorengruppe und die Kommission müssen alle Aufzeichnungen erfasster E-Mail-Adressen innerhalb folgender Fristen vernichten:

  • innerhalb von einem Monat nach der Rücknahme Ihrer Initiative oder
  • innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist oder
  • innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der Initiative bei der Kommission.

Antwortet die Kommission jedoch mit einer förmlichen Mitteilung auf eine gültige Initiative, so endet die Aufbewahrungsfrist für die E-Mail-Adressen drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Mitteilung.

Hintergrund:

Im Team dazulernen und etwas bewegen?