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Europäische Bürgerinitiative

Datenschutzleitlinien – Frage 10

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Datenschutzleitlinien – Frage 10

Was ist zu tun, wenn Sie von Unterzeichnern Anträge bezüglich der Datenverarbeitung erhalten? 

Gilt für Fallszenario 2, außer in Bezug auf die Nutzung des Datenaustauschsystems der Kommission

Als betroffene Person hat ein Bürger oder eine Bürgerin, der bzw. die eine Bürgerinitiative unterstützt (Unterzeichner), das Recht, beim Vertreter der Organisatorengruppe in Bezug auf die im Rahmen einer Unterstützungsbekundung verarbeiteten Daten Folgendes zu beantragen:

  • Auskunft über die Daten
  • deren Berichtigung
  • deren Löschung
  • die Einschränkung ihrer Verarbeitung

Was die E-Mail-Adressen betrifft, so können Unterzeichner zudem ihre Einwilligung zur weiteren Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zurückziehen (Antrag auf „Abmeldung“).

Welche Punkte sollten Sie nach Erhalt eines solchen Antrags prüfen?

  • Ob personenbezogene Daten des Unterzeichners verarbeitet werden, d. h., ob die antragstellende Person eine Unterstützungsbekundung für die Initiative abgegeben hat (und gegebenenfalls eine E-Mail-Adresse angegeben hat, um über die Fortschritte der Initiative informiert zu werden).
    Hierfür kann der Vertreter vom Unterzeichner alle Informationen verlangen, die es ihm ermöglichen, die Daten abzurufen (z. B. Mitgliedstaat, in dem die Daten erhoben wurden, ungefährer Zeitpunkt der Erhebung usw.). Allerdings muss sich der Vertreter unabhängig davon, ob die betroffene Person (weitere) diesbezügliche Informationen zur Verfügung stellt oder nicht, in angemessener Weise bemühen, den Antrag innerhalb der geltenden Fristen zu beantworten.
  • Ob es sich bei der antragstellenden Person um die betroffene Person oder einen gesetzlichen Vertreter bzw. eine Person handelt, die berechtigt ist, den Antrag für sie zu stellen.

Hierfür kann der Vertreter einen Identitätsnachweis oder eine eindeutige Kennung der eingereichten Unterstützungsbekundung verlangen.

Wie sollten Sie auf den Antrag antworten?

Der eigentliche Antrag ist zu bearbeiten, wenn bestätigt wurde, dass die beiden obigen Fragen positiv beantwortet wurden. Die Auskünfte können der betroffenen Person schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erteilt werden. Die Informationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats übermittelt werden.

Wenn Anträge des betreffenden Unterzeichners nicht offenkundig unbegründet oder (insbesondere bei wiederholten Anfragen) exzessiv sind, müssen die Informationen in der Regel kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

HINWEIS: 

Anträge zu Unterzeichnerdaten, welche über das zentrale Online-Sammelsystem im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mit der Kommission erhoben wurden, werden von der Kommission bearbeitet. Der Vertreter ist lediglich verpflichtet, alle eingegangenen Anträge dieser Art an die Kommission weiterzuleiten.

Hintergrund:

  • Kapitel III Abschnitte 2 und 3 der DSGVO
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